Allgemeine Verkaufsbedingungen

A. Geltung

1. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Paneltop BV, später Verkäuferin genannt. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind.

2. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich  ausgeschlossen. Die Annahme der von der Verkäuferin gelieferten Waren bedeutet, daß der Käufer auf etwaige von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen verzichtet. Jedenfalls sind die nachstehenden Bedingungen der Verkäuferin rechtswirksam für den Gesamtvertrag.

B. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungssumme ist zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ohne Mahnung berechtigt, Zinsen oder Provision in der jeweils banküblichen Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

2. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen, solange nicht alle vorher fälligen Rechnungen beglichen sind. Bei Übergabe eines Wechsels ist ein Skontoabzug unzulässig.

3. Bei Zahlungsverzug gerät der eventuelle Rabatt bzw. Skonto in Fortfall.

4. Eingehende Zahlungen werden immer mit den ältesten Rechnungen verrechnet.

5. Die Entgegennahme von Wechseln, die nach Ermessen im Einzelfall abgelehnt werden können, erfolgt stets erfüllungshalber ohne Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlegung und Protesterhebung. Die Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Sämtliche Banknebenkosten für andere Zahlungsmittel gehen zu Lasten des Käufers.

6. Sind für Lieferungen mehrere Wechsel und Schecks abgegeben worden, so berechtigt die Tatsache eines zu Protest gegangenen Wechsels oder Schecks die Verkäuferin – unabhängig von etwa getroffenen Vereinbarungen – den gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden Schuldsaldo, ohne Rücksicht auf dessen Fälligkeit, sofort geltend zu machen, auch wenn insoweit Wechsel bzw. Schecks gegeben sind.

C. Lieferung

1. Die Verkäuferin wird zugesicherte Liefertermine nach Möglichkeit einhalten. Sollte sie in Verzug geraten, so kann der Käufer vom Vertrag dann zurücktreten, wenn er der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen gestellt hat. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der nicht rechtzeitigen Belieferung sind ausgeschlossen.

2. Die Verkäuferin ist von der Lieferverpflichtung entbunden, wenn sie ihrerseits von Ihrem Vorlieferanten nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Qualität und sonstigen Spezifikationen beliefert worden sind. Darüberhinaus ist sie von jeglicher Lieferverpflichtung entbunden, wenn Veränderungen in den behördlich geschaffenen Importkonditionen eintreten, bei erheblichen Veränderungen des Wechselkurses, bei Rohstoffpreiserhöhung und bei Eintreten von höherer Gewalt, Veränderungen in den Energiekosten, Frachten und dergleichen. In solchen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Käufer kann verlangen, daß ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, wenn die veränderten Konditionen berücksichtigt werden. Ein solches Verlangen hat er innerhalb von max. 3 Wochen nach der Mitteilung der Verkäuferin, in welcher die Verkäuferin wegen veränderten Konditionen vom Vertrag zurücktritt, der Verkäuferin gegenüber geltend zu machen.

3. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, ab in- oder ausländischem Lager. Verpackung, Versicherung, Frachtspesen und dergleichen gehen zu Lasten des Bestellers. Falls der Besteller die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung nach dem Ermessen der Verkäuferin auf bestem Wege erfolgen.

4. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers.

5. Bei Bestellungen auf Abruf muß die bestellte Ware innerhalb von 6 Monaten abgerufen sein.

6. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die an den Käufer zu liefernde Ware dem Spediteur oder an den Frachtführer oder an einen statt diesen eingesetzten unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergibt.

D. Abmessungen Paneele usw.

1. Es wird ausschließlich geliefert anhand der Maßangaben des Bestellers und bedürfen keinerlei Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit seitens der Verkäuferin.

2. Dem Besteller obliegt die Pflicht die Auftragsbestätigung der Verkäuferin nach Vollzähligkeit und Inhalt zu kontrollieren und etwaige Beanstandungen innerhalb 4 Tagen nach Eingang schriftlich anzuzeigen.

3. Sollte nicht nach der Bauanleitung der Verkäuferin verfahren werden, ist eine Haftung ausgeschlossen. Bauanleitung ist auf Anfrage erhältlich.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur Zahlung des vollen Kaufpreises und allen vollen Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.

2. Im Rahmen der Gattungsschuld hat die Verkäuferin Anspruch auf handelsübliche Qualität (mittlere Art und Güte)

3. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, die ihr gegen den Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, zustehen, vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren zu veräußern oder zu überlassen. Er ist nicht befugt, in anderer Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Ware zu verfügen. Irgendwelche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

4. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Verkäufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der Verkäuferin betreffen, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten.

5. Die Kosten etwaiger Interventionen der Verkäuferin gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers.

6. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter für Waren oder der abgetretenen Forderungen sind unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolles bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Verkäuferin anzuzeigen. Der Gerichtsvollzieher ist auf das Eigentumsrecht an den Waren hinzuweisen. Die Kosten einer erfolgenden Intervention trägt der Käufer.

7. Die Verkäuferin kann die Vorbehaltsware wieder in Besitz nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug ist, begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft auftreten oder sich seine Vermögenslage sonst wesentlich verschlechtert hat. Die Rücknahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag und läßt Schadensersatzansprüche unberührt.

F. Gewährleistung

1. Der Käufer hat die gelieferten Waren nach Art, Menge und Qualität zu untersuchen und etwaige Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen ab dem Liefertag schriftlich der Verkäuferin anzuzeigen unter Hinzufügung des Frachtbriefs, woraus ersichtlich sein muß, daß die eintreffende Ware entsprechend bemängelt wurde.

2. Über ganz oder teilweise durch den Käufer beschädigte Ware wird keinerlei Reklamation anerkannt.

G. Teilnichtigkeit

1. Sollten eine oder mehrere Verkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und verbindlich.

H. Zurückbehaltung und Aufrechnung

1. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur von uns schriftlich anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur im Rahmen des jeweiligen einzelnen Rechtsgeschäftes geltend gemacht werden. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

I. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin, 46419 Isselburg. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, ist das Amtsgericht Wesel bzw. Landgericht Duisburg. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.